Sitzung: 25.03.2026 Umwelt-, Bau- und Verkehrsausschuss
Beschluss: mehrheitlich gefaßt
Abstimmung: Ja: 9, Nein: 1
I.
Sachverhalt:
Am nordöstlichen
Ende des Josefiweges in Meßnerskreith ist die Bebauung von 5 weiterer Parzellen
geplant. Dadurch entsteht zusätzlicher Anliegerverkehr, der über den nicht
ausgebauten Schotterweg abzuwickeln wäre.
Die Verwaltung
schlägt vor, im Falle einer zusätzlichen Bebauung von 5 weiterer Parzellen, den
Josefiweg als Anliegerstraße auszubauen.
Liegt ein
Bebauungsplan nicht vor, so dürfen diese Anlagen nur hergestellt werden, wenn
sie den in § 1 Absatz 4 bis 7 bezeichneten Anforderungen entsprechen (§ 125
Abs. 2 BauGB).
Abweichung von
Mindestbreiten:
Der Josefiweg weist
im Ausbaubereich eine bestehende Breite von lediglich ca. 4,3 m bis ca. 5,9 m
auf. Ein Ausbau nach aktuellen Standard-Mindestbreiten für Begegnungsverkehr
(Regelfahrbreite ca. 5,5 m zzgl. Gehweg/Bankett) ist aufgrund der vorhandenen
Grundstücksgrenzen und Bebauung nicht durchgängig realisierbar.
Die
Erschließungsfunktion für die 5 neuen Parzellen ist auch bei einer reduzierten
Breite von 4,3 m (im engsten Abschnitt) gewährleistet. Da es sich um eine
Sackgasse/Anliegerweg mit geringem Verkehrsaufkommen handelt, ist die
Verkehrssicherheit durch gegenseitige Rücksichtnahme gegeben. Ein Grunderwerb
zur Verbreiterung wäre mit unverhältnismäßig hohen Kosten und Aufwand verbunden.
Entwässerungskonzept:
Zur Sicherung des
Straßenkörpers und zur Vermeidung von wild abfließendem Oberflächenwasser ist
die Verlegung eines neuen Regenwasserkanals zwingend erforderlich.
Um die Kapazität des
neuen Kanals zu entlasten und dem Gebot der ortsnahen Versickerung Rechnung zu
tragen, dürfen die 5 neuen Parzellen ihr Oberflächenwasser nicht einleiten.
Die Baugenehmigungen
für die Parzellen sind mit der Auflage zu versehen, dass das
Niederschlagswasser vollständig auf dem eigenen Grundstück zu versickern ist
(z.B. über Rigolen oder Mulden).
Die Planung
entspricht den Anforderungen des § 1 Abs. 4 bis 7 BauGB. Insbesondere wurden
die Belange der Abwasserentsorgung sowie die Erfordernisse des Personen- und
Güterverkehrs unter Berücksichtigung der örtlichen Enge sachgerecht abgewogen.
Finanzielle
Auswirkungen
Da der Josefiweg bis
dato noch nicht ausgebaut ist, handelt es sich hier um eine beitragspflichtige,
erstmalige Herstellung. Die Kosten für den Straßenbau (Fahrbahn, Entwässerung,
Beleuchtung und dgl.) sind nach Abzug des Gemeindeanteils im Sinne der
Erschließungsbeitragssatzung auf die Anlieger umzulegen.
II.
Beratung:
SPD-Fraktion:
Der Beschlussvorschlag soll den Vermerk enthalten, dass der erstmalige
Ausbau des Josefiweges nur dann erfolgen soll, wenn auch die angesprochenen
Baugenehmigungen erteilt werden. Damit bestand im Gremium Einverständnis
III.
Beschlussvorschlag:
Vorausgesetzt, dass die vorgenannten Baugenehmigungen
erteilt werden, beschließt der
Stadtrat den Ausbau des Josefiweges am nordöstlichen Ende in Abweichung von den Regelbreiten der RAS-Q (Richtlinien für die Anlage von Straßen). Aufgrund der örtlichen Gegebenheiten wird die Fahrbahnbreite variabel zwischen ca. 4,3 m und ca. 5,9 m festgesetzt.
Die Straßenentwässerung erfolgt über einen neu zu verlegenden Regenwasserkanal.
Für die neu zu bebauenden 5 Parzellen wird eine verpflichtende private Versickerung des Niederschlagswassers auf den Grundstücken festgeschrieben. Ein Anschluss der privaten Flächen an den neuen städtischen Kanal wird nicht zugelassen.
Anmerkung:
Stadtrat Christian Reisinger nahm wegen persönlicher Beteiligung nicht an der Abstimmung teil.
Stadtrat Berthold Kick hat die Sitzung nach der Abstimmung um 18.15 Uhr verlassen.
