Beschluss: mehrheitlich gefaßt

Abstimmung: Ja: 9, Nein: 1

I.

Sachverhalt:

Am nordöstlichen Ende des Josefiweges in Meßnerskreith ist die Bebauung von 5 weiterer Parzellen geplant. Dadurch entsteht zusätzlicher Anliegerverkehr, der über den nicht ausgebauten Schotterweg abzuwickeln wäre.

Die Verwaltung schlägt vor, im Falle einer zusätzlichen Bebauung von 5 weiterer Parzellen, den Josefiweg als Anliegerstraße auszubauen.

Liegt ein Bebauungsplan nicht vor, so dürfen diese Anlagen nur hergestellt werden, wenn sie den in § 1 Absatz 4 bis 7 bezeichneten Anforderungen entsprechen (§ 125 Abs. 2 BauGB).

Abweichung von Mindestbreiten:

Der Josefiweg weist im Ausbaubereich eine bestehende Breite von lediglich ca. 4,3 m bis ca. 5,9 m auf. Ein Ausbau nach aktuellen Standard-Mindestbreiten für Begegnungsverkehr (Regelfahrbreite ca. 5,5 m zzgl. Gehweg/Bankett) ist aufgrund der vorhandenen Grundstücksgrenzen und Bebauung nicht durchgängig realisierbar.

Die Erschließungsfunktion für die 5 neuen Parzellen ist auch bei einer reduzierten Breite von 4,3 m (im engsten Abschnitt) gewährleistet. Da es sich um eine Sackgasse/Anliegerweg mit geringem Verkehrsaufkommen handelt, ist die Verkehrssicherheit durch gegenseitige Rücksichtnahme gegeben. Ein Grunderwerb zur Verbreiterung wäre mit unverhältnismäßig hohen Kosten und Aufwand verbunden.

Entwässerungskonzept:

Zur Sicherung des Straßenkörpers und zur Vermeidung von wild abfließendem Oberflächenwasser ist die Verlegung eines neuen Regenwasserkanals zwingend erforderlich.

Um die Kapazität des neuen Kanals zu entlasten und dem Gebot der ortsnahen Versickerung Rechnung zu tragen, dürfen die 5 neuen Parzellen ihr Oberflächenwasser nicht einleiten.

Die Baugenehmigungen für die Parzellen sind mit der Auflage zu versehen, dass das Niederschlagswasser vollständig auf dem eigenen Grundstück zu versickern ist (z.B. über Rigolen oder Mulden).

Die Planung entspricht den Anforderungen des § 1 Abs. 4 bis 7 BauGB. Insbesondere wurden die Belange der Abwasserentsorgung sowie die Erfordernisse des Personen- und Güterverkehrs unter Berücksichtigung der örtlichen Enge sachgerecht abgewogen.

Finanzielle Auswirkungen

Da der Josefiweg bis dato noch nicht ausgebaut ist, handelt es sich hier um eine beitragspflichtige, erstmalige Herstellung. Die Kosten für den Straßenbau (Fahrbahn, Entwässerung, Beleuchtung und dgl.) sind nach Abzug des Gemeindeanteils im Sinne der Erschließungsbeitragssatzung auf die Anlieger umzulegen.


II.

Beratung:

SPD-Fraktion:  Der Beschlussvorschlag soll den Vermerk enthalten, dass der erstmalige Ausbau des Josefiweges nur dann erfolgen soll, wenn auch die angesprochenen Baugenehmigungen erteilt werden. Damit bestand im Gremium Einverständnis

III.

Beschlussvorschlag:

Vorausgesetzt, dass die vorgenannten Baugenehmigungen erteilt werden, beschließt der

Stadtrat den Ausbau des Josefiweges am nordöstlichen Ende in Abweichung von den Regelbreiten der RAS-Q (Richtlinien für die Anlage von Straßen). Aufgrund der örtlichen Gegebenheiten wird die Fahrbahnbreite variabel zwischen ca. 4,3 m und ca. 5,9 m festgesetzt.

Die Straßenentwässerung erfolgt über einen neu zu verlegenden Regenwasserkanal.

Für die neu zu bebauenden 5 Parzellen wird eine verpflichtende private Versickerung des Niederschlagswassers auf den Grundstücken festgeschrieben. Ein Anschluss der privaten Flächen an den neuen städtischen Kanal wird nicht zugelassen.

Anmerkung:

Stadtrat Christian Reisinger nahm wegen persönlicher Beteiligung nicht an der Abstimmung teil.

Stadtrat Berthold Kick hat die Sitzung nach der Abstimmung um 18.15 Uhr verlassen.