Sitzung: 25.03.2026 Umwelt-, Bau- und Verkehrsausschuss
Beschluss: mehrheitlich gefaßt
Abstimmung: Ja: 10, Nein: 1
I.
Sachverhalt:
Das Grundstück liegt weder im Geltungsbereich eines
rechtsverbindlichen Bebauungsplans noch innerhalb eines im Zusammenhang
bebauten Ortsteiles. Das Bauvorhaben schließt an die vorhandene Bebauung des
Josefiweges an und ist im Flächennutzungsplan als allgemeines Wohngebiet
dargestellt.
Das Bauvorhaben befindet sich somit im Außenbereich.
Der Bauausschuss hat bereits am 10.12.2025 sein gemeindliches
Einvernehmen (§ 36 BauGB) für dieses Vorhaben erteilt.
Das Landratsamt
Schwandorf ist der Auffassung, dass es sich hier um einen Bauturbo nach § 246e
BauGB handelt. Die Einstufung nach § 35 Abs. 2 BauGB scheidet aus, da der
öffentliche Belang der Splittersiedlung dem Vorhaben entgegensteht. Betrachtet
man das Vorhaben im Einzelnen, so ist dieses mit einem Abstand an die bereits
bestehende Bebauung geplant.
Der Belang
Splittersiedlung ist damit aus Sicht des Landratsamtes betroffen. Der
Flächennutzungsplan steht dem Vorhaben nicht entgegen.
Die
Erschließung ist laut Auskunft der Stadtwerke derzeit nicht gesichert und wird
aktuell überplant und abgeklärt. Eine Erschließung sollte technisch möglich
sein.
Die Verwaltung empfiehlt die Zustimmung
nach § 36a mit Auflagen zu erteilen.
II.
Beschluss:
Die Zustimmung nach Art. 36a BauGB wird unter folgenden der Vorrausetzungen erteilt:
- Nachweis über die technische Möglichkeit zu Erschließung (Positive Stellungnahme Stadtwerke)
- Übernahme der sämtlichen Kosten durch den Antragsteller (z.B. städtebaulicher Vertrag)
- Entwässerung des Niederschlagswasser am Grundstück
