Beschluss: mehrheitlich gefaßt

Abstimmung: Ja: 10, Nein: 1

I.

Sachverhalt:

Das Grundstück liegt weder im Geltungsbereich eines rechtsverbindlichen Bebauungsplans noch innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles. Das Bauvorhaben schließt an die vorhandene Bebauung des Josefiweges an und ist im Flächennutzungsplan als allgemeines Wohngebiet dargestellt.

Das Bauvorhaben befindet sich somit im Außenbereich.

Der Bauausschuss hat bereits am 10.12.2025 sein gemeindliches Einvernehmen (§ 36 BauGB) für dieses Vorhaben erteilt.

Das Landratsamt Schwandorf ist der Auffassung, dass es sich hier um einen Bauturbo nach § 246e BauGB handelt. Die Einstufung nach § 35 Abs. 2 BauGB scheidet aus, da der öffentliche Belang der Splittersiedlung dem Vorhaben entgegensteht. Betrachtet man das Vorhaben im Einzelnen, so ist dieses mit einem Abstand an die bereits bestehende Bebauung geplant.

Der Belang Splittersiedlung ist damit aus Sicht des Landratsamtes betroffen. Der Flächennutzungsplan steht dem Vorhaben nicht entgegen.

Die Erschließung ist laut Auskunft der Stadtwerke derzeit nicht gesichert und wird aktuell überplant und abgeklärt. Eine Erschließung sollte technisch möglich sein.

Die Verwaltung empfiehlt die Zustimmung nach § 36a mit Auflagen zu erteilen.


II.

Beschluss:

Die Zustimmung nach Art. 36a BauGB wird unter folgenden der Vorrausetzungen erteilt:

-          Nachweis über die technische Möglichkeit zu Erschließung (Positive Stellungnahme Stadtwerke)

-          Übernahme der sämtlichen Kosten durch den Antragsteller (z.B. städtebaulicher Vertrag)

-          Entwässerung des Niederschlagswasser am Grundstück