Beschluss: einstimmig gefaßt

Abstimmung: Ja: 11, Nein: 0

I.

Sachverhalt:

Es soll der bestehende Holz-/Geräteschuppen erneuert werden, geplante Größe: 8,00 m x 3,75 m x 3,00 m.

Das Grundstück liegt weder im Geltungsbereich eines rechtsverbindlichen Bebauungsplans noch innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles und ist im Flächennutzungsplan als landwirtschaftliche Fläche bzw. Wald dargestellt. Es liegt auf der andere Seite der Bahnlinie nähe dem Ortsteil Pirkensee.

Es soll der bestehende Holz-/Geräteschuppen erneuert werden, geplante Größe: 8,00 m x 3,75 m x 3,00 m.

Das Bauvorhaben befindet sich somit im Außenbereich.

Eine Privilegierung gem. § 35 Abs. 1 BauGB liegt nicht vor.

Es handelt sich weder um ein Vorhaben nach § 35 Abs. 4 BauGB noch um ein sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB, da die Erschließung nicht gesichert ist und öffentliche Belange beeinträchtigt werden.

Das Bauvorhaben liegt im Wasserschutzgebiet Diesenbach IIIA.

Für dieses Grundstück gibt es bereits einen Bauantrag (Nutzungsänderung des Hauptgebäudes zu Wohnzwecken), welcher nicht genehmigungsfähig war bzw. auf Anraten des Landratsamtes zurückgezogen wurde.

Nach Rücksprache mit dem Landratsamt könnten die vorherigen Probleme für ein Nebengebäude evtl. gelöst werden:

1.      Erschließung:

-      Wasser und Kanal nicht erforderlich

-      Niederschlagswasser soll über Gründach versickern (wasserrechtliche Erlaubnis nicht erforderlich)

-      Straße: kann über Dienstbarkeit mit Forstverwaltung gelöst werden

2.      Stellungnahme des Eisenbahn-Bundesamtes: lt. Antragsteller Zustimmung mit Auflagen (wird vom LRA noch per Stellungnahme abgeklärt)

3.      Baumfallgrenze: Hier erfolgt ein Hinweis, dass Gefahr bestehen kann, ist nur bei Wohngebäuden relevanter.

Die Verwaltung empfiehlt die Zustimmung zu erteilen, da es sich um einen Ersatzbau eines Nebengebäudes (kein Wohnen) handelt.


II.

Beschluss:

Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB wird erteilt, wenn die vorher aufgelisteten Probleme gelöst werden können.