Beschluss: abgesetzt

I.

Sachverhalt:

Das Bauvorhaben befindet sich innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils von Maxhütte und ist im Flächennutzungsplan als allgemeines Wohngebiet dargestellt.

Der Umwelt-, Bau- und Verkehrsausschuss hat bereits am 10.12.2025 sein gemeindliches Einvernehmen (§ 36 BauGB) für dieses Vorhaben erteilt.

Das Landratsamt Schwandorf ist der Auffassung, dass sich das Vorhaben nicht in die nähere Umgebung einfüge. Jedoch kann mit Zustimmung der Gemeinde vom Erfordernis des Einfügens in die nähere Umgebung abgewichen werden, wenn das Vorhaben der Errichtung eines Wohngebäudes dient und auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. (§ 34 Abs. 3b BauGB).

Die Stadt Maxhütte-Haidhof wurde am 26.01.2026 vom Landratsamt aufgefordert die Zustimmung nach 36a BauGB zu erteilen.

Errichtung eines Wohngebäudes

Bei den Vorhaben handelt es sich um ein Mehrfamilienhaus mit 10 Parteien

Nachbarliche Interessen

Abstandsflächen:

Die nach Art. 6 BayBO erforderlichen Abstandsflächen werden auf dem eigenen Grundstück eingehalten. Eine unzumutbare Verschattung oder Einmauerung angrenzender Grundstücke findet nicht statt.

Gebot der Rücksichtnahme:

Aufgrund der geplanten Kubatur und Positionierung entstehen zwar Beeinträchtigungen wegen Sichtbeschränkungen, da auf dem Grundstück aktuell nur ein Einfamilienhaus steht. Die Beeinträchtigungen durch die neue Bebauung sind jedoch nach Ansicht der Stadt nicht unzumutbar, da sie nicht über das im innerstädtischen Bereich übliche Maß hinausgehen. Auch eine erdrückende Wirkung ist hier nicht erkennbar, da hier ein Entwurf gewählt wurde, der sich durch die Zweiteilung ins Gelände einfügt.

Öffentliche Belange

Gesunde Wohnverhältnisse:

Die Anforderungen an Licht, Luft und Sonne werden erfüllt. Das Vorhaben trägt zur Schaffung von dringend benötigtem Wohnraum bei, ohne die Wohnqualität der Umgebung durch Überbauung negativ zu beeinflussen.

Lärm und Verkehr:

Die durch 10 Wohneinheiten entstehende Verkehrsbelastung ist für eine Erschließungsstraße in einem allgemeinen Wohngebiet (WA) ortsüblich.

Flächennutzungsplan:

Das Vorhaben entspricht der Darstellung als „Allgemeines Wohngebiet“ und unterstützt das Ziel der Innenverdichtung vor Außenentwicklung.

Erschließung:

Die verkehrsmäßige Anbindung sowie die Versorgung mit Wasser und Strom sind gesichert. Die Entwässerung erfolgt über das bestehende Kanalnetz (mit Zustimmung der Stadtwerke).

Denkmalschutz:

Es sind keine Baudenkmäler oder Bodendenkmäler im unmittelbaren Umkreis betroffen, die durch die Bebauung in ihrem Wesen beeinträchtigt würden. Die Kirche St. Barbara ist nach Ansicht der Stadt in ausreichender Entfernung und fordert keinen Ensembleschutz.

Umwelt- und Naturschutz:

Durch die Nutzung einer innerörtlichen Fläche wird weiterer Flächenfraß im Außenbereich vermieden. Es liegen keine Hinweise auf geschützte Biotope oder artenschutzrechtliche Konflikte vor.

Das Vorhaben dient der Errichtung eines Wohngebäudes und ist auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar.

Die Erschließung (Straße und Entwässerung) ist tatsächlich und rechtlich gesichert. Die benötigten Stellplätze gemäß Stellplatzsatzung sind vorhanden. Die Stadtwerke haben keine Einwände gegen das Vorhaben.


II.

Beratung:

SPD-Fraktion: Die untere Bauaufsichtsbehörde hat den Antrag auf Baugenehmigung wieder an die Stadt Maxhütte-Haidhof zurückgesandt mit dem Vermerk „Das Bauvorhaben füge sich nicht in die umgebende Bebauung ein“. Mit Zustimmung der Gemeinde könne jedoch vom Erfordernis des Einfügens in die nähere Umgebung abgewichen werden, wenn das Vorhaben der Errichtung eines Wohngebäudes dient und auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Dies sei wohl nicht der Fall. Eine Zustimmung der Stadt würde einen Bezugsfall schaffen, der weitere zur Folge haben wird. Es wird vorgeschlagen, die Zustimmung nach § 36a BauGB heute abzulehnen. Die Stadt solle sich Richtlinien für die Handhabung des §36a BauGB geben. Danach solle erneut Antrag auf Baugenehmigung gestellt werden und in Ausübung der auferlegten Richtlinien erneut entschieden werden.

Fraktion der Grünen: Im Bauquartier bestehe keine Wohnungsnot und somit keine Notwendigkeit für die Anwendung des „Bauturbos“. Es sollen erst Richtlinien für dessen Anwendung erstellt werden und auf deren Grundlage erneut über den Bauantrag entschieden werden. Heute solle keine Zustimmung erteilt werden.

Junge Union: In Maxhütte-Haidhof ist erhöhter Wohnbedarf vorhanden. Die Stadt muss bei geeigneten Quartieren städtebaulich nachverdichten.

UWM: Bei den geplanten zehn Wohnungen werden wohl die 20 Stellplätze nicht ausreichen, wenn bei den Familien auch die Kinder Fahrzeuge haben und / oder Besuch kommt. Der 10-Parteienwohnblock fügt sich dort nicht ein.

Stadtrat Matthias Meier stellte einen Antrag zur Geschäftsordnung (§25 Abs. 3 der Geschäftsordnung).

„Absetzung des Tagesordnungspunktes von der heutigen Sitzung und Aufnahme in die Tagesordnung der Stadtratssitzung am 16.04.2026. Die Verwaltung wird beauftragt, von der unteren Bauaufsichtsbehörde, sich die Gründe geben zu lassen, warum sich das Vorhaben nicht in die nähere Umgebung einfügt.“

Ja 11  Nein 0

Damit ist dieser Tagesordnungspunkt von der heutigen Tagesordnung abgesetzt.