Sitzung: 25.03.2026 Umwelt-, Bau- und Verkehrsausschuss
Beschluss: abgesetzt
I.
Sachverhalt:
Das Bauvorhaben
befindet sich innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils von Maxhütte und
ist im Flächennutzungsplan als allgemeines Wohngebiet dargestellt.
Der Umwelt-, Bau-
und Verkehrsausschuss hat bereits am 10.12.2025 sein gemeindliches Einvernehmen
(§ 36 BauGB) für dieses Vorhaben erteilt.
Das Landratsamt
Schwandorf ist der Auffassung, dass sich das Vorhaben nicht in die nähere
Umgebung einfüge. Jedoch kann mit Zustimmung der Gemeinde vom Erfordernis des
Einfügens in die nähere Umgebung abgewichen werden, wenn das Vorhaben der
Errichtung eines Wohngebäudes dient und auch unter Würdigung nachbarlicher
Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. (§ 34 Abs. 3b BauGB).
Die Stadt
Maxhütte-Haidhof wurde am 26.01.2026 vom Landratsamt aufgefordert die
Zustimmung nach 36a BauGB zu erteilen.
Errichtung eines
Wohngebäudes
Bei den Vorhaben
handelt es sich um ein Mehrfamilienhaus mit 10 Parteien
Nachbarliche
Interessen
Abstandsflächen:
Die nach Art. 6
BayBO erforderlichen Abstandsflächen werden auf dem eigenen Grundstück
eingehalten. Eine unzumutbare Verschattung oder Einmauerung angrenzender
Grundstücke findet nicht statt.
Gebot der
Rücksichtnahme:
Aufgrund der
geplanten Kubatur und Positionierung entstehen zwar Beeinträchtigungen wegen
Sichtbeschränkungen, da auf dem Grundstück aktuell nur ein Einfamilienhaus
steht. Die Beeinträchtigungen durch die neue Bebauung sind jedoch nach Ansicht
der Stadt nicht unzumutbar, da sie nicht über das im innerstädtischen Bereich
übliche Maß hinausgehen. Auch eine erdrückende Wirkung ist hier nicht
erkennbar, da hier ein Entwurf gewählt wurde, der sich durch die Zweiteilung
ins Gelände einfügt.
Öffentliche
Belange
Gesunde
Wohnverhältnisse:
Die Anforderungen an
Licht, Luft und Sonne werden erfüllt. Das Vorhaben trägt zur Schaffung von
dringend benötigtem Wohnraum bei, ohne die Wohnqualität der Umgebung durch
Überbauung negativ zu beeinflussen.
Lärm und Verkehr:
Die durch 10
Wohneinheiten entstehende Verkehrsbelastung ist für eine Erschließungsstraße in
einem allgemeinen Wohngebiet (WA) ortsüblich.
Flächennutzungsplan:
Das Vorhaben
entspricht der Darstellung als „Allgemeines Wohngebiet“ und unterstützt das
Ziel der Innenverdichtung vor Außenentwicklung.
Erschließung:
Die verkehrsmäßige
Anbindung sowie die Versorgung mit Wasser und Strom sind gesichert. Die
Entwässerung erfolgt über das bestehende Kanalnetz (mit Zustimmung der
Stadtwerke).
Denkmalschutz:
Es sind keine
Baudenkmäler oder Bodendenkmäler im unmittelbaren Umkreis betroffen, die durch
die Bebauung in ihrem Wesen beeinträchtigt würden. Die Kirche St. Barbara ist
nach Ansicht der Stadt in ausreichender Entfernung und fordert keinen
Ensembleschutz.
Umwelt- und
Naturschutz:
Durch die Nutzung
einer innerörtlichen Fläche wird weiterer Flächenfraß im Außenbereich
vermieden. Es liegen keine Hinweise auf geschützte Biotope oder
artenschutzrechtliche Konflikte vor.
Das Vorhaben dient
der Errichtung eines Wohngebäudes und ist auch unter Würdigung nachbarlicher
Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar.
Die Erschließung
(Straße und Entwässerung) ist tatsächlich und rechtlich gesichert. Die
benötigten Stellplätze gemäß Stellplatzsatzung sind vorhanden. Die Stadtwerke
haben keine Einwände gegen das Vorhaben.
II.
Beratung:
SPD-Fraktion: Die untere Bauaufsichtsbehörde
hat den Antrag auf Baugenehmigung wieder an die Stadt Maxhütte-Haidhof
zurückgesandt mit dem Vermerk „Das Bauvorhaben füge sich nicht in die umgebende
Bebauung ein“. Mit Zustimmung der Gemeinde könne jedoch vom Erfordernis des
Einfügens in die nähere Umgebung abgewichen werden, wenn das Vorhaben der
Errichtung eines Wohngebäudes dient und auch unter Würdigung nachbarlicher
Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Dies sei wohl nicht der
Fall. Eine Zustimmung der Stadt würde einen Bezugsfall schaffen, der weitere
zur Folge haben wird. Es wird vorgeschlagen, die Zustimmung nach § 36a BauGB
heute abzulehnen. Die Stadt solle sich Richtlinien für die Handhabung des §36a
BauGB geben. Danach solle erneut Antrag auf Baugenehmigung gestellt werden und
in Ausübung der auferlegten Richtlinien erneut entschieden werden.
Fraktion der Grünen: Im Bauquartier bestehe
keine Wohnungsnot und somit keine Notwendigkeit für die Anwendung des
„Bauturbos“. Es sollen erst Richtlinien für dessen Anwendung erstellt werden
und auf deren Grundlage erneut über den Bauantrag entschieden werden. Heute solle
keine Zustimmung erteilt werden.
Junge Union: In Maxhütte-Haidhof ist erhöhter
Wohnbedarf vorhanden. Die Stadt muss bei geeigneten Quartieren städtebaulich
nachverdichten.
UWM: Bei den geplanten zehn Wohnungen werden
wohl die 20 Stellplätze nicht ausreichen, wenn bei den Familien auch die Kinder
Fahrzeuge haben und / oder Besuch kommt. Der 10-Parteienwohnblock fügt sich
dort nicht ein.
Stadtrat Matthias Meier stellte einen Antrag
zur Geschäftsordnung (§25 Abs. 3 der Geschäftsordnung).
„Absetzung des Tagesordnungspunktes von der
heutigen Sitzung und Aufnahme in die Tagesordnung der Stadtratssitzung am
16.04.2026. Die Verwaltung wird beauftragt, von der unteren
Bauaufsichtsbehörde, sich die Gründe geben zu lassen, warum sich das Vorhaben
nicht in die nähere Umgebung einfügt.“
Ja 11 Nein 0
Damit ist dieser Tagesordnungspunkt von der
heutigen Tagesordnung abgesetzt.
